§ 3 PublG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Redaktionelle Abkürzung
PublG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4120-7

(1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform

  1. 1.
    einer Personenhandelsgesellschaft oder des Einzelkaufmanns,
  2. 2.
    einer bergrechtlichen Gewerkschaft,
  3. 3.
    des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
  4. 4.
    der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
  5. 5.
    einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für

  1. 1.
    Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft,
  2. 1a.
    Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes,
  3. 2.
    Verwertungsgesellschaften nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (BGBI. I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. I S. 1137).

Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs und auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Personen sowie auf Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.

(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.