§ 35 KAG - Beitragsfähige Erschließungskosten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6130 1
(1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für
- 1.den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,
- 2.die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze,
- 3.die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen und
- 4.die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.
(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen nicht die Kosten für
- 1.Brücken-, Tunnel- und Unterführungsbauwerke mit den dazugehörigen Rampen sowie
- 2.die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt aufweisen.