Scheckgesetz

Bibliographie

Titel
Scheckgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ScheckG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4132-1

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S. 1582)

Die Reichsregierung hat zur Durchführung der Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 537) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
ERSTER ABSCHNITT
Ausstellung und Form des Schecks1 - 13
ZWEITER ABSCHNITT
Übertragung14 - 24
DRITTER ABSCHNITT
Scheckbürgschaft25 - 27
VIERTER ABSCHNITT
Vorlegung und Zahlung28 - 36
FÜNFTER ABSCHNITT
Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck37 - 39
SECHSTER ABSCHNITT
Rückgriff mangels Zahlung40 - 48
SIEBENTER ABSCHNITT
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks49 - 50
ACHTER ABSCHNITT
Änderungen51
NEUNTER ABSCHNITT
Verjährung52 - 53
ZEHNTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften54 - 57
ELFTER ABSCHNITT
Ergänzende Vorschriften58 - 59
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Geltungsbereich der Gesetze60 - 66