§ 115a BRAO - Rüge und ehrengerichtliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens gegen einen Rechtsanwalt steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). 2Hat das Ehrengericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann ein ehrengerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Ehrengericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) 1Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines ehrengerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt ergeht und auf Freispruch oder eine ehrengerichtliche Maßnahme lautet. 2Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung der ehrengerichtlichen Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens abgelehnt oder der Rechtsanwalt außer Verfolgung gesetzt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.