§ 35 RPflG - Vorbehalt für Baden-Württemberg
Bibliographie
- Titel
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Amtliche Abkürzung
- RPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 302-2
(1) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den Notariaten und den Grundbuchämtern des badischen Rechtsgebietes im Rahmen ihrer Zuständigkeit die beim Amtsgericht nach § 3 Nr. 1 Buchstaben f, h und i sowie nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c vorbehaltlich des § 16 dieses Gesetzes dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte von einem zum Rechtspflegeramt befähigten Beamten wahrgenommen, sofern diesen Behörden solche Beamte als Rechtspfleger zugewiesen werden.
(2) Der einem Notariat zugewiesene Rechtspfleger ist auch für die Beurkundung einer Erbscheinsverhandlung einschließlich der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zuständig.
(3) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass der Notar neben dem Rechtspfleger für die diesem übertragenen Geschäfte zuständig bleibt. 2An die Stelle des Richters tritt der Notar.
(4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die dem Vormundschaftsgericht, Nachlassgericht oder Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleibt die Entscheidung dem Richter vorbehalten, wenn die Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist.