§ 2 ThürNRSchutzG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNRSchutzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-4
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
- 1.
öffentliche Einrichtungen:
- a)
die Gebäude des Thüringer Landtags,
- b)
Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung mit Ausnahme von Justizvollzugsanstalten,
- c)
Gebäude, in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften ihren Sitz haben,
- d)
alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unabhängig von ihrer Rechtsform,
- e)
staatliche Forschungseinrichtungen, überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes finanzierte Forschungseinrichtungen;
- 2.
Gesundheitseinrichtungen sowie Räumlichkeiten für Angebote psychosozialer Hilfen:
- a)
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- b)
psychosoziale Beratungsstellen und Einrichtungen für praktische Krisenintervention;
- 3.
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
- a)
Kindertageseinrichtungen und Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege erfolgt, im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
- c)
Wohnheime für Schüler, Auszubildende und Studierende,
- d)
Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
- e)
Hochschulen und Berufsakademien;
- 4.
Sporteinrichtungen:
- a)
Sporthallen,
- b)
Hallenbäder,
- c)
sonstige Räume, in denen Sport ausgeübt werden kann;
- 5.
Kultureinrichtungen:
öffentliche Gebäude, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Aufstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie Kino, Theater, Konzerthallen, Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten;
- 6.
Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen:
- a)
Heime im Sinne des Heimgesetzes,
- b)
Förderbereiche oder Förderstätten nach § 136 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
- c)
anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 142 SGB IX;
- 7.
Vereins-, Gemeindehäuser und Betriebskantinen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
- 8.
Kommunikations- und Begegnungsstätten, Familienzentren, Frauenzentren, Frauenhäuser und Seniorenbüros;
- 9.
Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel;
- 10.
Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung;
- 11.
Beherbergungsbetriebe, soweit nicht Beherbergungsräume betroffen sind;
- 12.
Spielkasinos und Spielhallen; (1)
- 13.
Gebäude oder Gebäudeteile von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind.
Vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 62)
Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und 34/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 12 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. 2007, 257) ist mit Art. 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen unvereinbar.
Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. August 2009 zu treffen hat, ist § 3 Abs. 1 ThürNRSchutzG auf Spielhallen im Sinne von § 2 Nr. 12 ThürNRSchutzG mit der Maßgabe anwendbar, dass Spielhallenbetreibern erlaubt ist, das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen im Sinne von § 5 ThürNRSchutzG zu gestatten.
2. Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.