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§ 53 ThürLbVOInhalt der dienstlichen Beurteilung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürLbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen.

(2) Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Amt und im Vergleich zu den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von seiner Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben.

(3) Die fachliche Leistung des Beamten ist nach dem Arbeitserfolg und der praktischen Arbeitsweise, die Eignung insbesondere nach den geistigen Anlagen und dem körperlichen Leistungsvermögen und die Befähigung insbesondere nach den beruflichen Fachkenntnissen und dem sonstigen fachlichen Können zu beurteilen.

(4) Die Beurteilung ist mit einem Gesamtergebnis und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Bei Beamten, die für den Aufstieg geeignet erscheinen, ist eine entsprechende Äußerung anzufügen.

(5) Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist, mit einem der folgenden Gesamturteile zusammenzufassen: hervorragend, sehr tüchtig, übertrifft erheblich die Anforderungen, übertrifft die Anforderungen, entspricht den Anforderungen, entspricht noch den Anforderungen, entspricht nicht den Anforderungen.

(6) Bei der Probezeitbeurteilung kann von den Absätzen 1 bis 5 abgewichen werden. Sie kann auf die Feststellung beschränkt werden, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat und ob er für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.

(7) Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften nach § 140 ThürBG geregelt. Hierbei können vereinfachte Beurteilungen für bestimmte Beamtengruppen zugelassen werden.