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§ 568 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.

(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in ihr ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig.

(3) Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.