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Art. 63 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Bayern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
100-1-S

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 33).