§ 15 SchulG - Unterricht für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache werden mit allen anderen Schülerinnen und Schülern gemeinsam unterrichtet, soweit sich aus Absatz 2 und der auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes ergibt.
(2) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die die deutsche Sprache so wenig beherrschen, dass sie dem Unterricht nicht ausreichend folgen können und eine Förderung in Regelklassen nicht möglich ist, sollen in besonderen Lerngruppen zusammengefasst werden, in denen auf den Übergang in Regelklassen vorbereitet wird. Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden bei der Aufnahme in die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft auf Grund wissenschaftlich gesicherter Testverfahren festgestellt.
(3) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache können Angebote zum Erlernen ihrer Muttersprache erhalten. Die Schule kann sich dabei der Angebote Dritter bedienen.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung des Unterrichts für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in Regelklassen und in besondere Lerngruppen nach Absatz 2,
- 2.
die Grundlagen und Verfahren zur Feststellung der Kenntnisse in der deutschen Sprache,
- 3.
die Maßnahmen zur schulischen Integration für zuziehende Kinder und Jugendliche,
- 4.
die muttersprachlichen und bilingualen Angebote für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache,
- 5.
das zeitweise Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung für aus dem Ausland zugezogene Kinder und Jugendliche, bei denen das Fehlen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse festgestellt ist.