§ 17 FVG - Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- Amtliche Abkürzung
- FVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 600-1
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.
(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 2) für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen werden, soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 13 gilt für die Finanzämter sinngemäß. Die Beamten des Steuerfahndungsdienstes haben die Ermittlungsbefugnisse, die den Beamten der Finanzämter zustehen.
(3) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 2) außerhalb des Landes übertragen werden.