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§ 3 SächsOWiG - Wirkung der Einziehung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Amtliche Abkürzung
SächsOWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
34-4

Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die juristische Person des öffentlichen Rechts über, deren Behörde, Organ oder Stelle die Einbeziehung angeordnet hat.