Art. 59 BayBG - Erneute Berufung ins Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) 1Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter kann erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. 2Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. 3Einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann unter Übertragung eines Amts seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. 4Der Ruhestand endet mit der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis.
(2) Beantragt der Ruhestandsbeamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) 1Zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit ist der Ruhestandsbeamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde, die für seine Wiederernennung zuständig ist, amtsärztlich untersuchen zu lassen. 2Er kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 stellen will. 3Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte muß nach Weisung der zuständigen Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit teilnehmen.