§ 51 SBG - Politische Beamtinnen und Beamte
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Zu den Beamtinnen und Beamten, die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (§ 30 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes), gehören die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.
(2) Für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und die Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 ist die Landesregierung zuständig.