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§ 40 NHG - Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. Die Abgewählten können, wenn sie die Voraussetzungen des § 38 Abs. 5 Satz 1 erfüllen, zum Ablauf des der Abwahl folgenden Kalendermonats in den Ruhestand versetzt, andernfalls entlassen werden. Die Entlassung erfolgt nach § 48 Abs. 1 oder § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1. § 50 NBG gilt entsprechend. Eine Ordnung regelt das Nähere zum Verfahren.