Art. 48 EGAO - Auswandererschutzgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
- Amtliche Abkürzung
- EGAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-4
§ 1 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) erhält folgende Fassung:
"(2) Keiner Erlaubnis bedürfen Auskunfts- oder Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für Auswanderer zur Aufgabe machen. Diese Stellen haben jedoch der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufnehmen oder eine solche bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit fortsetzen wollen."