Art. 3 FiG
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für Bayern (FiG)
- Amtliche Abkürzung
- FiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. Die Fischereiberechtigung des Freistaates Bayern in den bisherigen, nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bleibt unberührt.