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  • ab 15.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 106 BPersVG - Jugend- und Auszubildendenversammlung

Bibliographie

Titel
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Amtliche Abkürzung
BPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2035-5

1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. 2Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. 3Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. 4Der oder die Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. 5Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften gelten entsprechend. 6Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.