§ 17 KWO - Wahlscheinanträge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

(2) Der Antragsteller muss den Grund für die Ausstellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 9 Abs. 2 des Gesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.