Art. 102 BayHSchG - Übergangsvorschriften für Eignungsfeststellungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WFK
1Satzungen über die Durchführung von Eignungsfeststellungsverfahren auf Grund von Art. 135 Abs. 3 BayHSchG in der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft, soweit nicht in den Satzungen ein früherer Zeitpunkt vorgesehen ist. 2Für die Einführung von Eignungsfeststellungsverfahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gilt Art. 44 Abs. 4.