§ 59 BbgWG - Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die öffentliche Wasserversorgung ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen auf eine rationelle Nutzung des Wassers, insbesondere durch folgende Maßnahmen, hinwirken:
- 1.Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß;
- 2.Empfehlung des Einbaus von Verbrauchsmessgeräten bei den Endverbrauchern des Wassers, insbesondere bei Neu- und Umbaumaßnahmen;
- 3.Verwendung von Betriebs- und Niederschlagswasser außerhalb des Trinkwassernetzes sowie außerhalb der mit dem Trinkwassernetz verbundenen Installationsanlagen;
- 4.Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser;
- 5.Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die entsprechende Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte und
- 6.Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.
(2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung können von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zur gemeinsamen Durchführung der Wasserversorgung verpflichtet werden, wenn anders die Wasserversorgung nicht durchgeführt werden kann oder eine Überbeanspruchung des Wasserhaushalts anders nicht zu vermeiden ist.