§ 98 StBerG - Übergang vom Steuerbevollmächtigtenberuf zum Steuerberaterberuf
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Ein Beisitzer aus den Reihen der Steuerbevollmächtigten scheidet mit der Bestellung als Steuerberater aus seinem Amt aus. 2Die Berufskammer hat die Bestellung als Steuerberater unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die den Beisitzer berufen hat.
(2) Wird ein Steuerbevollmächtigter, den die Berufskammer nach § 99 Abs. 3 zur Berufung als Beisitzer vorgeschlagen hat, als Steuerberater bestellt, so reicht die Berufskammer unverzüglich einen neuen Vorschlag ein.
(3) Wird ein Steuerbevollmächtigter nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens als Steuerberater bestellt, so wirken in der Hauptverhandlung Steuerbevollmächtigte als Beisitzer mit.