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§ 21 SchAG NRW - Terminbestimmung, Zustellung der Ladung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
Amtliche Abkürzung
SchAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
316

(1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Auf Antrag kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.

(3) Die Ladung wird den Parteien durch die Schiedsperson persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder durch die Post gegen Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein zugestellt; die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Wird eine Partei gesetzlich vertreten, so ist der Vertretung die Ladung zuzustellen.

(4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, so ist dies der Partei mitzuteilen. Abs. 3 gilt entsprechend.