§ 27 KWKG - Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte

Bibliographie

Titel
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
Amtliche Abkürzung
KWKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-28

(1) Netzbetreiber melden den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. August eines jeden Jahres elektronisch die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden KWK-Strommengen für die Anlagenkategorien nach den §§ 6, 9, 13 und 35 sowie die erwarteten Stromabgaben an Letztverbraucher nach § 26 Absatz 2, 3 und 4 sowie an andere Letztverbraucher. Die Angaben stellen eine verbindliche Grundlage für die Bestimmung des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr dar.

(2) Die zuständige Stelle meldet den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 15. September eines jeden Jahres die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr erwartete Fördersumme für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher differenziert nach Regelzonen. Anträge, die auf Grund der Begrenzung der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht berücksichtigt wurden, gehen in die Berechnung der erwarteten Zuschlagsumme für das jeweils nächste Kalenderjahr ein.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines jeden Kalenderjahres auf Grundlage der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und unter Berücksichtigung der Jahresabrechnung vorangegangener Kalenderjahre den KWK-Aufschlag auf die Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr.