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§ 164 LVwG - Begriff der Ordnungsbehörden und der Polizei

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Ordnungsbehörden sind

  1. 1.
    die Ministerinnen und Minister im Rahmen ihres Geschäftsbereichs (Landesordnungsbehörden),
  2. 2.
    die Landrätin oder der Landrat für die Kreise, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die kreisfreien Städte (Kreisordnungsbehörden),
  3. 3.
    die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden, die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher für die Ämter (örtliche Ordnungsbehörden),
  4. 4.
    die Landesbehörden, denen Aufgaben der Gefahrenabwehr durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind (Sonderordnungsbehörden).

(2) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht errichteten Behörden der Polizei.