§ 111 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Das Arbeitslosengeld beträgt 68 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112).

(2) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. 2Dabei hat er zugrunde zu legen:

  1. 1.

    als Lohnsteuer

    1. a)

      die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I (Leistungsgruppe A)

      bei nichtverheirateten Arbeitnehmern ohne Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes und

      bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse IV eingetragen ist;

    2. b)

      die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse II mit einem Kind (Leistungsgruppe B)

      bei nichtverheirateten Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes haben und

      bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder II eingetragen ist;

    3. c)

      die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kind (Leistungsgruppe C)

      bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist;

    4. d)

      die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V (Leistungsgruppe D)

      bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist sowie

    5. e)

      die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI (Leistungsgruppe E)

      bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI eingetragen ist, weil sie noch aus einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.

  2. 2.

    als Kirchensteuer-Hebesatz den im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz;

  3. 3.

    als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 1. Juli des Vorjahres geltenden Beitragssätze für Pflichtversicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben;

  4. 4.

    als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten;

  5. 5.

    als Leistungsbemessungsgrenze die nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 für den Beitrag zur Bundesanstalt geltende Beitragsbemessungsgrenze.

3Die Leistungssätze sind auf den nächsten durch 60 teilbaren Pfennig-Betrag zu runden. 4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, daß geänderte Leistungssätze vom Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 122) an gelten, in dem sie in Kraft tritt.

(3) 1Änderungen des durchschnittlichen Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung, der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit werden in einer späteren Rechtsverordnung nach Absatz 2 erst dann berücksichtigt, wenn sie zusammengenommen mehr als einen Prozentpunkt betragen; in diesem Fall werden auch Veränderungen der Kirchensteuer-Hebesätze berücksichtigt. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, daß für Arbeitslose, die bei In-Kraft-Treten einer späteren Rechtsverordnung die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, bisherige günstigere Leistungssätze weiterhin maßgebend sind, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.