Art. 19 LBankGZG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
- Redaktionelle Abkürzung
- LBankGZG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- BayRS 762-6-F
(1) Die Aufsicht über die Bank führen die Staatsministerien der Finanzen und des Innern (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Bank im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Vorschriften zu erhalten.
(2) Zur Überwachung der Geschäftsführung der Bank bestellt die Aufsichtsbehörde zwei Staatsbeauftragte und ihre Stellvertreter. Diese haben das Recht, jederzeit Einsicht in die gesamte Geschäftsführung zu verlangen, Aufschlüsse zu fordern, an den Verhandlungen des Vorstands und des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen und gemeinsame Anträge zu stellen sowie gemeinsam die Einberufung des Verwaltungsrats zu verlangen. Die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten werden der Staatskasse durch die Bank ersetzt.