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§ 7 LKG - Aufstellung des Landeskrankenhausplanes

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Der Landeskrankenhausplan wird in mehrjährigen Zeitabständen, in der Regel nach jeweils sieben Jahren, von der zuständigen Behörde nach Erörterung im Ausschuss für Krankenhausplanung, nach Anhörung von weiteren im Bereich des Krankenhauswesens tätigen Verbänden und Organisationen sowie unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 4 aufgestellt.

(2) Den Krankenhausträgern, den Krankenkassen, den Bezirksärztekammern sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet ein Krankenhaus besteht; ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Planentwurf zu geben. Satz 1 gilt entsprechend im Hinblick auf die Sitzgemeinde, sofern nach dem Planentwurf die Herausnahme des Krankenhauses oder einer Fachabteilung desselben aus dem Landeskrankenhausplan vorgesehen ist.

(3) Die Krankenhausträger und die Krankenkassen jedes Versorgungsgebietes sollen innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bezirksärztekammern die Abgabe einer einvernehmlichen Stellungnahme zu dem Planentwurf anstreben.

(4) Wird eine einvernehmliche Stellungnahme nach Absatz 3 abgegeben, die keine Veränderungen der nach dem Planentwurf für das jeweilige Versorgungsgebiet vorgesehenen Gesamtbettenzahlen der einzelnen Fachabteilungen beinhaltet und die im Ausschuss für Krankenhausplanung mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 einvernehmlich erörtert worden ist, hat die zuständige Behörde dies in der Regel bei der Aufstellung des Landeskrankenhausplanes zu berücksichtigen.

(5) Der von der zuständigen Behörde aufgestellte Landeskrankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.