§ 148 SGB VI - Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) 1Der Träger der Rentenversicherung darf personenbezogene Daten in Dateien nur verarbeiten oder aus Dateien nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Aufgaben nach diesem Buche sind
- 1.die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
- 2.der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
- 3.die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation,
- 4.die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
- 5.die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten,
- 6.der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.
(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(3) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Bundespost, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. 2Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
(4) 1Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger personenbezogene Daten nur zur Verfügung stellen, soweit dies zur Führung einer Datei bei der Datenstelle oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. 2Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die personenbezogenen Daten in einer anonymisierten Form zur Verfügung gestellt werden.