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§ 44 LWG - Wasserentnahme und Abwassereinleitung (1)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 52, 53), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. Erfasst die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Pflicht zur Einleitung des Abwassers, so darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).