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§ 3 RiG - Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt am Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Der Richter auf Lebenszeit ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1.
    das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. 2.
    als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.