§ 127h HSchG - Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule nach Maßgabe der nach § 127i Abs. 3 getroffenen Zielvereinbarungen. 2Durch Beschluss des Anstaltsträgers kann die Geschäftsführung um weitere Personen erweitert werden. 3Nach Maßgabe eines Geschäftsverteilungsplans tragen die Mitglieder der Geschäftsführung die Verantwortung für die Verwaltung der Schule, vertreten die Schule nach außen und sind gegenüber dem anstaltseigenen Personal und dem Personal des Anstaltsträgers weisungsbefugt. 4Das Letztentscheidungsrecht hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. § 127a Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Für die pädagogische Arbeit der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule im Rahmen des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verantwortung. 2Sie oder er kann Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder andere Lehrkräfte beauftragen, Aufgaben der Schulleitung wahrzunehmen.