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§ 12 LWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113 1

(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Bürgermeister schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von seiner Eintragung. Die Benachrichtigung soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe des Wahlraums,

  3. 3.

    die Angabe des Wahltags und der Wahlzeit,

  4. 4.

    die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

  6. 6.

    den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  7. 7.

    die Unterrichtung über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins, über dessen Beantragung sowie über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass ein Wahlschein nur zu beantragen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird und

    3. c)

      dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt oder in Empfang genommen werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Wahlberechtigte, die nach § 11 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen.

(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins beizufügen.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie bereits einen Wahlschein beantragt haben.

(4) Stellt ein Kreiswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Kreiswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.