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§ 5 FischG - Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
793

(1) Hat ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder baulicher Maßnahmen sein Bett verlassen, gehen die nicht beschränkten Fischereirechte im Verhältnis ihrer Fläche und entsprechend ihrer räumlichen Lage im bisherigen Gewässer auf das neue Gewässer über. Das Fischereirecht im bisherigen Gewässer steht den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Berechtigten zu. Solange zwischen dem bisherigen und dem neuen Gewässer keine gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, wirksame Absperrung vorhanden ist, sind die Fischereiberechtigten befugt, entsprechend ihren früheren Rechten die Fischerei auch im bisherigen Gewässer auszuüben. § 4 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Fischereirechte, die im Zeitpunkt des Übergangs des Gewässers in das neue Gewässerbett dort bestehen, bleiben unberührt. Gleiches gilt für Fischereirechte in Gewässern, die in Nebenarme, Flutkanäle, andere Kanäle, Ersatzstrecken sowie blind endende Gewässer einbezogen werden, oder wenn zwischen Gewässern, denen es bisher an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlte, und anderen Gewässern eine für den Fischwechsel geeignete Verbindung hergestellt wird.

(3) Hat sich das Bett eines Gewässers verändert, erstrecken sich die nicht beschränkten Fischereirechte auf das veränderte Gewässer. Bestehen an derselben Gewässerstrecke mehrere nicht beschränkte Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie am bisherigen Gewässer zueinander standen.

(4) Für Schäden, die dem Fischereiberechtigten durch eine Änderung des Gewässers im Sinne der Absätze 1 und 3 entstehen, ist nach den wasserrechtlichen Vorschriften Entschädigung zu leisten, soweit die Veränderung durch bauliche Maßnahmen herbeigeführt wird. Bei der Berechnung der Entschädigung ist das Recht zur Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen. Vorteile, die bei baulichen Maßnahmen nach Satz 1 entstehen, hat der Fischereiberechtigte dem Träger der baulichen Maßnahmen auszugleichen. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.