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§ 2 ThürLWG - Gliederung des Wahlgebiets (1)(2)

Bibliographie

Titel
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG)
Amtliche Abkürzung
ThürLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Die Einteilung des Gebiets des Landes Thüringen (Wahlgebiet) in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Wird eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil in eine Gemeinde eingegliedert, die einem anderen Wahlkreis angehört, so fällt sie diesem Wahlkreis zu. Wird eine neue Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft aus Gemeinden verschiedener Wahlkreise gebildet, fällt sie dem Wahlkreis zu, dem der größere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch die Einwohnerzahl eines der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert abweicht, in diesem Fall fällt sie dem Wahlkreis zu, dem der nächstgrößere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Die Feststellungen trifft der Landeswahlleiter. Gebietsänderungen, welche ab dem 39. Monat nach Beginn der Wahlperiode wirksam werden, wirken sich erst auf die Wahl in der darauf folgenden Wahlperiode aus.

(3) Der Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt; dabei dürfen Gemeindegrenzen nicht überschritten werden.

(4) Die Landesregierung legt dem Landtag spätestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahl in den Wahlkreisen vor. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten, soweit dies durch die Veränderung der Bevölkerungszahlen geboten ist. Weicht die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert ab, so ist eine Neueinteilung vorzunehmen.

(5) Bei der Ermittlung der Einwohner- und Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) unberücksichtigt.

Zur Neubeschreibung der Abgrenzung der Wahlkreise aufgrund kommunaler Gebiets- und Namensänderungen siehe Bekanntmachung der Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zum Thüringer Landtag vom 14. August 2007 (GVBl. S. 105). Die Neubeschreibung gilt erstmalig für die Wahl zum 5. Thüringer Landtag. Gemäß Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2009 vom 20. September 2008 (GVBl. S. 350) findet die Wahl zum fünften Thüringer Landtag am 30. August 2009 statt.

Zur Neubeschreibung der Abgrenzung der Wahlkreise aufgrund kommunaler Gebiets- und Namensänderungen siehe Bekanntmachung der Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zum Thüringer Landtag vom 19. Mai 2011 (GVBl. S. 151). Die Neubeschreibung gilt erstmalig für die Wahl zum 6. Thüringer Landtag.