§ 292 SGB VI - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Kinderzuschüssen zu bestimmen; dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. 2Die Abrechnung mit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das Bundesversicherungsamt; für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend.