§ 19 PatV - Form der Einreichung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
- Amtliche Abkürzung
- PatV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 420-1-13
(1) 1Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen. 2§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.