§ 1 SächsEJustizVO - Eröffnung der elektronischen Kommunikation; Verpflichtung zur elektronischen Einreichung und zur Übermittlung von Strukturdaten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEJustizVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-17/2
(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte und Staatsanwaltschaften soweit dafür nicht die Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), in der jeweils geltenden Fassung, gilt.
(2) Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
(3) Soweit in Grundbuchsachen die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß Absatz 2 eröffnet ist, haben Notare
- 1.
Dokumente elektronisch zu übermitteln und
- 2.
neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt, für die mit den Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundenen Dokumente, wenn mindestens die in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden. § 137 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.