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§ 51 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Amtliche Abkürzung
StGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104 1

(1) Sind die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung gegeben, so holen die obersten Gerichte des Landes unmittelbar, die übrigen Gerichte über das zuständige oberste Gericht des Landes, die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ein.

(2) Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Gesetzes die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher Bestimmung der Verfassung das Gesetz unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.

(3) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 und des § 50 gelten entsprechend.