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§ 2 Lkw-MautV - Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)
Amtliche Abkürzung
Lkw-MautV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-16-6

Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

  1. 1.

    das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,

  2. 2.

    die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,

  3. 3.

    Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,

  4. 4.

    die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,

  5. 5.

    die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

  6. 6.

    die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten Fahrzeuggerätes.