§ 36 LPlG - Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 Raumordnungsgesetz haben ihre von den Bindungswirkungen nach §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz erfassten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf- und untereinander abzustimmen.

(2) Die obersten Landesbehörden haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten Maßnahmen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, dass ihr die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung möglich ist.

(3) Zu entsprechenden Mitteilungen sind die nachgeordneten Landesbehörden, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber der Bezirksplanungsbehörde, die kreisangehörigen Gemeinden auch gegenüber der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde, verpflichtet.

(4) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet durch die Bezirksplanungsbehörde die Regionalräte über wichtige Gesetzgebungs- und Planungsvorhaben.

(5) Maßnahmen, die eine Mitteilungs- oder Unterrichtungspflicht begründen, sind insbesondere beabsichtigte Neugründungen, Errichtung von Zweigbetrieben, Standortverlegungen, Betriebserweiterung und Betriebsstilllegung größerer Wirtschaftsunternehmen sowie eine beabsichtigte Zweckentfremdung größerer landwirtschaftlicher Flächen.

(6) Der Landesplanungsbehörde, der Bezirksplanungsbehörde und der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde ist auf Verlangen über Planungen Auskunft zu erteilen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können.

(7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag in jeder Legislaturperiode über die zurückliegende und die künftig zu erwartende Entwicklung des Landes sowie über Schwerpunkte von Maßnahmen und Planungen, die sie zur Gestaltung und Entwicklung des Landes ergriffen oder eingeleitet hat.