§ 27 SGB II - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeit Suchende -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
- 1.welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können,
- 2.bis zu welcher Höhe Umzugskosten übernommen werden,
- 3.unter welchen Voraussetzungen und wie die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 pauschaliert werden können.