§ 83 ThürPersVG - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

  1. 1.
    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. 2.
    Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  3. 3.
    Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
  4. 4.
    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. Die für den Vorsitzenden geltenden Vorschriften sind entsprechend auf die anderen Berufsrichter der Fachkammer anwendbar, soweit die Bestellung von Berichterstattern erfolgt ist.