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§ 5 VolksAbstG - Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrages

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
Redaktionelle Abkürzung
VolksAbstG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden. Er kann bis zum Beginn der Unterstützungsfrist zurückgenommen werden. Der Zulassungsantrag gilt als zurückgenommen, wenn die Zahl der ihn Unterstützenden unter fünftausend sinkt. Die Rücknahme erfolgt durch schriftliche und handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Die Landesregierung stellt die Rücknahme des Zulassungsantrages fest. Die Entscheidung ist dem Vertrauensmann zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.