§ 22 SGG
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
(1) Der ehrenamtliche Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt.
(2) 1Über die Enthebung entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. 2Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.