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§ 134 BerlHGLaufbahn für Universitätsbeamte und -beamtinnen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Universitätsbeamte und -beamtinnen in der Laufbahn des höheren Dienstes gemäß § 63 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 4. September 1975 (GVBl. S. 2565) verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis. Die bisher für sie geltenden Vorschriften gelten fort.