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§ 61 BbgRiG - Stellungnahme des Präsidialrats

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Eine Entscheidung über Maßnahmen nach § 60 Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.

(2) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 beantragt die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts die Stellungnahme des Präsidialrats zu ihrem oder seinem Personalvorschlag. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt der Personalvorschlag als gebilligt. Weicht die oberste Dienstbehörde mit ihrem Personalvorschlag von dem Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten ab, so beteiligt sie den Präsidialrat erneut; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 beantragt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag sind im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 1 die Bewerbungsunterlagen, im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 2 die Personalakten sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Für die Vorlage von Personalakten bedarf es nicht der Einwilligung. Im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 6 sind dem Antrag die medizinischen Stellungnahmen beizufügen.

(5) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Präsidialrat ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.