§ 15 KStG 2002 - Ermittlung des Einkommens bei Organschaft (1)
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz 2002 (KStG 2002)
- Amtliche Abkürzung
- KStG 2002
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
1Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes:
- 1.Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig.
- 2.§ 8b Abs. 1 bis 6 ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. 2Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden.(2)
zur erstmaligen Anwendung siehe § 34 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002
siehe Anwendungsvorschrift § 34 Abs. 10 KStG 2002