§ 100 BremHG - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Hochschulgremien tagen öffentlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in einzelnen Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers, im Übrigen die Anhörung von Stellenbewerbern nicht als Personalangelegenheit im Sinne von Satz 1 anzusehen. Aus einem Gutachten im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 darf in öffentlicher Sitzung nur mit Einverständnis des Verfassers zitiert werden.
(3) Tagesordnungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Gremien sind hochschulöffentlich bekannt zu machen.
(4) Der Leiter der Sitzung eines Hochschulgremiums kann Zuhörer, die die Beratungen stören, aus dem Sitzungssaal verweisen, soweit es sich nicht um berechtigte Beschwerden handelt, die unvermeidbar zu geringen und kurzen Störungen führen. Der Rektor ist unverzüglich zu unterrichten.
(5) Wird eine Sitzung durch eine Störung verhindert oder deswegen vorzeitig abgebrochen, kann die nächste Sitzung als nicht öffentliche einberufen werden.