§ 60 KWG LSA - Wahlausschuss bei den Landkreisen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Besteht ein neu zu bildender Landkreis überwiegend aus dem Gebiet eines aufzulösenden Landkreises und lediglich zu einem geringen Teil eines oder mehrerer anderer aufzulösender Landkreise, so ist der Wahlausschuss gemäß § 10 Abs. 1 zu bilden.
(2) Wird ein neu zu bildender Landkreis aus mehreren aufzulösenden Landkreisen gebildet und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht gegeben, so sind in Abweichung von § 10 Abs. 1 Satz 2 die sechs Beisitzer in der Weise zu ermitteln, dass jeder beteiligte Landkreis mindestens zwei und höchstens drei Personen beruft. Die Berufung durch die Kreistage erfolgt auf der Grundlage der Vorschläge der im betreffenden Kreisgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten des Teiles des aufzulösenden Landkreises, der Teil des neu zu bildenden Landkreises wird.